Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 NAME
Der Berufsverband Schweizerischer Stillberaterinnen IBCLC (BSS), Association Suisse des Consultantes en lactation IBCLC (ASCL), Associazione Svizzera Consulenti per l'Allatamento IBCLC (ASCA), Associazium Svizra da cussegliodras per mammas che tezzan IBCLC (ASCMT) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des BSS befindet sich in Bern.
Art. 3 Zweck
Der BSS bezweckt den Zusammenschluss der Still- und Laktationsberaterinnen IBCLC der Schweiz zur Wahrung und Förderung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen.
Er ist insbesondere bestrebt,
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die Anerkennung des Berufes der Still- und Laktationsberaterin auf allen Ebenen zu erreichen
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die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Anliegen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Versicherern, Arbeitgebern und anderen Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten,
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die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitglieder sicherzustellen,
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für die soziale und wirtschaftliche Sicherung seiner Mitglieder zu sorgen,
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die Solidarität und Zusammenarbeit unter den Mitgliedern zu pflegen und zu fördern,
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die Aus-, Weiter- und Fortbildung anderer medizinischer Berufe im Bereich der Laktation zu fördern,
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bei der Förderung des Gesundheitswesens im Eltern-Kind-Bereich mitzuwirken und mitzubestimmen,
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Beziehungen auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen und auszubauen.
Art. 4 Grundsätze
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Alle Mitglieder des BSS üben ihre berufliche Tätigkeit entsprechend den ethischen Grundsätzen für die Still- und Laktationsberaterinnen IBCLC und im Sinne des Roten Kreuzes aus.
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Der BSS ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitgliederkategorien
Der BSS besteht aus
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Aktivmitgliedern
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Passivmitgliedern
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Ehrenmitgliedern
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Stimm- und Wahlrecht haben nur Aktivmitglieder
Art. 6 Aktivmitglieder
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Aktivmitglieder sind Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen IBLCE-Zertifikates.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.
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Abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern steht der Rekurs an die Generalversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
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Der BSS gewährt den Aktivmitgliedern für Fort- und Weiterbildungen Vergünstigungen.
Art. 7 Passivmitglieder
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Passivmitglieder sind Personen und Institutionen, die die Arbeit der Still- und Laktationsberaterinnen IBCLC und die Ziele des BSS ideell und finanziell unterstützen.
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Anträge sind an den Vorstand zu richten.
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Der BSS gewährt den Passivmitgliedern für Fort- und Weiterbildungen Vergünstigungen.
Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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durch schriftliche Austrittserklärung auf Jahresende
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durch Tod
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durch Auschluss.
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Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten gegenüber dem BSS.
Art. 9 Ausschluss
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Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und kommt insbesondere in Betracht gegenüber Mitgliedern, die
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den Zielen oder Interessen des Verbandes zuwiderhandeln
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die statutarischen Pflichten vernachlässigen.
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Gegen den Ausschluss kann Rekurs an die Generalversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig. Der Rekurs ist spätestens 30 Tage vor dem GV-Termin bei der Geschäftsstelle einzureichen.
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Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach einem Jahr wieder aufgenommen werden. Über ein entsprechendes, begründetes Gesuch entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. 10 Ehrenmitglieder
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Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Verbandsziele besonders verdient gemacht haben.
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Sie werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt.
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Ehrenmitglieder im Besitz eines gültigen IBLCE-Zertifikates haben die Rechte von Aktivmitgliedern. Sie sind von deren Pflichten befreit.
III. Finanzierung
Art. 11 Einnahmen
Der Verband finanziert sich durch:
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Beiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
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Verkauf von Gütern und Dienstleistungen
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Weitere Einnahmen und Zuwendungen
Art. 12 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand aufgrund der mittelfristigen Finanzplanung berechnet und der Generalversammlung vorgeschlagen. Sie werden pro Verbandsjahr (Kalenderjahr) eingefordert.
Art. 13 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder bezahlen jährlich mindestens 150.-- höchstens 250.-- Franken.
Der Jahresbeitrag enthält
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einen Betrag zugunsten des BSS
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das Abonnement der VELB-Verbandszeitschrift
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den Anteil pro Aktivmitglied für jene Organisationen, deren Mitglied der BSS ist.
Art. 14 Passivmitgliederbeitrag
Passivmitglieder bezahlen jährlich mindestens 50.-- und höchstens 120.-- Franken.
Der Jahresbeitrag enthält
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eine Beitrag zugunsten des BSS
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das Abonnement der VELB-Verbandszeitschrift.
Art. 15 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
sie erhalten das Abonnement der VELB-Verbandszeitschrift auf Kosten des BSS.
Art. 16 Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des BSS haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
IV. Organisation
Art. 17 Organe
Die Verbandsorgane sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Kontrollstelle
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die Geschäftstelle
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die Arbeits- und Projektgruppen
Sämtliche Organe mit Ausnahme der Geschäftsstelle sind ehrenamtlich tätig.
V. Generalversammlung
Art. 18 Einberufung, Traktanden
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Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
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Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 2 Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich und in begründeter Form eingereicht werden.
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Die Traktandenliste muss spätestens drei Wochen vorher im Besitz derjenigen Mitglieder sein, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
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Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt werden.
Art. 19 Aufgagen und Kompetenzen
Die Generalversammlung
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wählt das Co-Präsidium oder die Präsidentin/den Präsidenten und die andern Vorstandsmitglieder
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wählt die Kontrollstelle
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genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget
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genehmigt die mittelfristige Finanz- und Aktivitätenplanung
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behandelt Anträge von Mitgliedern
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legt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest
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entscheidet über die Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
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ernennt Ehrenmitglieder
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entscheidet über Statutenänderungen und über die Auflösung des Verbandes.
Art. 20 Beschlussfassung
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Jedes anwesende Aktivmitglied hat eine Stimme.
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Beschlüsse werden mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
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Wenn nicht geheimes Verfahren beantragt wird, können Wahlen und Abstimmungen durch offenes Handmehr erledigt werden.
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Über Statutenänderungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.
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Für den Entscheid über die Auflösung des Verbandes sind vier Fünftel der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt geheim.
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Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, im zweiten Wahlgang das relative.
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Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sachfragen die Präsidentin/der Präsident bzw. beim Co-Präsidium die Tagespräsidentin/der Tagespräsident, bei Wahlen das Los.
VI. Vorstand
Art. 21 Grundsätze
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Der Vorstand besteht aus der dem Co-Präsidium oder der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und aus weiteren 1 bis 5 Mitgliedern, wobei die Landesteile der Schweiz angemessen vertreten sein sollen. Im übrigen konstituiert er sich selbst.
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Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wählbarkeit erstreckt sich auf höchstens zwei Amtsperioden. Über Ausnahmen entscheidet die Generalversammlung.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand
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erarbeitet das Tätigkeitsprogramm und das Budget
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vertritt den BSS nach aussen
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führt die Generalversammlung durch und vollzieht ihre Beschlüsse
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bestellt die Geschäftsstelle, erteilt ihr Aufträge und beaufsichtigt sie
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setzt bei Bedarf Arbeits- und Projektgruppen ein und bestimmt deren Mitglieder und den Zeitpunkt ihrer Auflösung
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entscheidet über die Aufnahme und die Wiederaufnahme sowie über den Ausschluss von Mitgliedern
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vertritt den BSS im VELB
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entscheidet über die Vergünstigungen für Fort- und Weiterbildungen.
VII. Geschäftsstelle
Art. 23 Grundsätze
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Der BSS führt eine Geschäftsstelle. Ihr obliegt die Vorbereitung und Ausführung aller Verbandsaufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
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Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle werden in einem vom Vorstand zusammengestellten Aufgabenkatalog festgehalten.
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Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
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Die Person, der die Leitung der Geschäftsstelle obliegt, kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Sie hat an Vorstandssitzungen ein Teilnahme- und Mitspracherecht.
Art. 24 Zeichnungsberechtigung
Die Person, der die Leitung der Geschäftsstelle obliegt, zeichnet gemeinsam mit einer Person des Co-Präsidiums oder mit der Präsidentin/dem Präsidenten oder der Vice-Präsidentin/dem Vice-Präsidenten rechtsverbindlich kollektiv zu zweien.
VIII. Weitere Organe
Art. 25. Kontrollstelle
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Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen.
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Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des BSS.
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Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand schriftlich Bericht und stellt Antrag an die Generalversammlung.
IX. Statutenänderung und Auflösung
Art. 26 Statutenänderung
Eine Statutenänderung kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung durch das absolute mehr der abgegebenen Stimmen genehmigt werden.
Art. 27 Auflösung des BSS
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Ein Antrag auf Auflösung des BSS muss den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung unterbreitet werden.
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Der BSS wird aufgelöst, wenn vier Fünftel der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung den Antrag gutheissen.
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Das bei Auflösung allenfalls vorhandene Vermögen wird zur Stillförderung weiterverwendet.
X. Schlussbestimmung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 1999 gutgeheissen. Sie ersetzen die Statuten aus dem Jahr 1990.
Bern, 15. Januar 1990
Bern, 28. Juni 1999
Bern, 15. März 2008 |